Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Syntico GmbH (Version 2026.1)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle rechtlichen Beziehungen zwischen der Syntico GmbH (nachfolgend nur noch als Syntico und / oder Auftragnehmer bezeichnet) und Geschäfts-Kunden von Syntico (nachstehend nur noch als Auftraggeber und / oder Kunde bezeichnet), welche Leistungen von Syntico in Anspruch nehmen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in einen allgemeinen und in verschiedene besondere Teile. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der jeweilige Regelungsgegenstand aus den verschiedenen Teilen dieser AGB – allgemeiner und/oder besonderer Teil – zusammensetzen kann, entsprechend des Umfanges der vereinbarten und zu erbringenden Leistung. Für alle Vertragsverhältnisse gelten der allgemeine Teil dieser AGB sowie derjenige besondere Teil, in welchem Leistungen von Syntico erbracht werden. Sind in dem jeweiligen besonderen Teil Bestimmungen vorgesehen, welche auch im allgemeinen Teil geregelt sind, so hat der besondere Teil Vorrang.

I. GRUNDSÄTZLICHES FÜR ALLE VERTRÄGE / ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich und Versionsstand

1.1 Diese AGB der Syntico GmbH gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, insbesondere für Verträge über IT-Dienstleistungen, Webdesign, Softwareentwicklung, IT-Wartung und IT-Betreuung.

1.2 Syntico wird nur gegenüber Geschäfts-Kunden/Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen tätig. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Es gilt ausnahmslos die bei Vertragsschluss aktuelle, im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag mit Versionsnummer und Datum exakt referenzierte Fassung dieser AGB.

1.4 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen oder AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, als Syntico ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Syntico in Kenntnis der AGB des Auftraggebers vorbehaltlos mit der Leistungserbringung beginnt.

§ 2 Vergütung, Urheberrecht und Gewährleistung

2.1 Die Vergütung richtet sich nach den in den Vertragsunterlagen und übersandten Vergütungsregelungen vereinbarten Preisen.

2.2 Syntico behält sich das Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Angebotsunterlagen sowie Designvorschlägen, vor. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn hierzu vorab kein entsprechendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.

2.3 Syntico ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten zu bedienen.

2.4 Für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme oder Bereitstellung der Leistungen durch Syntico. Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde die Abnahme der Leistung rechtsgrundlos verweigert. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.

2.5 Insofern sich aus einer Individualabrede oder dem besonderen Teil keine anderweitige Regelung ergibt, überträgt Syntico an den sich aus dem Auftrag ergebenen Leistungen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

§ 3 Mitwirkungspflichten und Obliegenheit zur Datensicherung

3.1 Die erfolgreiche und termingerechte Durchführung der IT-Leistungen bedingt die aktive und angemessene Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Syntico alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Systemzugänge, Logfiles und Fehlerbeschreibungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3.2 Datensicherung: Die ordnungsgemäße, dem Stand der Technik und den Prinzipien der Informationssicherheit entsprechende Sicherung aller Geschäftsdaten und Systemkonfigurationen (Backup) obliegt vollumfänglich und ausschließlich dem Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar vor jedem Eingriff in das IT-System durch Syntico eine vollständige Sicherung aller betroffenen Datenbestände durchzuführen und deren erfolgreiche Wiederherstellbarkeit zu verifizieren.

§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkungen und Kardinalpflichten

4.1 Syntico haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ebenso unbeschränkt haftet Syntico für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, Arglist, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder auf zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

4.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von Syntico der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt explizit auch für den Ersatz entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen und für sonstige reine Vermögensschäden.

4.4 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) bei der mietweisen Überlassung von Software (z. B. Webhosting, SaaS) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

4.5 Die Haftung für den Verlust von Daten wird im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei Existenz einer anlassbezogenen, ordnungsgemäßen Sicherungskopie (Backup) entsprechend § 3 dieser AGB entstanden wäre.

§ 5 IT-Sicherheit, Gesetzliche Compliance (CRA, NIS2) und Datennutzung (Data Act)

5.1 Cyber Resilience Act (CRA): Betrifft die IT-Dienstleistung Produkte im Anwendungsbereich des CRA, richten sich die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheits-Patches nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte kritische Sicherheitsupdates unverzüglich zu installieren. Bei Verzögerung durch den Auftraggeber haftet Syntico nicht für daraus resultierende Cyber-Sicherheitsvorfälle.

5.2 NIS2-Richtlinie: Die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der NIS2-Richtlinie und dem nationalen NISG, insbesondere für das Risikomanagement und Meldepflichten, obliegt vollumfänglich der Geschäftsleitung des Auftraggebers. Eine Haftung von Syntico für Bußgelder wegen mangelnder NIS2-Compliance des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

5.3 Datennutzung und Data Act: Syntico erhebt keinen Anspruch auf exklusive Nutzung der durch den Auftraggeber maschinell generierten Rohdaten. Der Zugang zu diesen Daten erfolgt transparent und diskriminierungsfrei gemäß den Vorgaben des EU Data Acts.

§ 6 Laufzeit, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und Gerichtsstand

6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Verträge über kontinuierliche IT-Dienstleistungen (Wartung, Support, Hosting) für eine initiale Mindestlaufzeit von 12 (zwölf) Monaten abgeschlossen.

6.2 Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch und stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit in Schrift- oder Textform.

6.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

6.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Syntico (Dresden), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. BESONDERER TEIL: WEBHOSTING / WEBPRÄSENZ

§ 7 Geltungsbereich / Leistungsumfang

7.1 Gegenstand dieses Vertragsteils ist die Bereitstellung einer Webpräsenz, einem oder mehrerer E-Mail-Postfächer und dem dazugehörigen Speicherplatz für die jeweiligen Postfächer durch Syntico, die Anbindung der Kundenwebsite an das Internet sowie je nach gewähltem Leistungspaket die Registrierung und Konnektierung einer oder mehrere Domains.

7.2 Syntico überlässt dem Kunden eine personalisierte Webseite für Werbezwecke ohne administrativen Zugriff sowie E-Mailpostfächer auf einem Server zur Nutzung, der zur Speicherung der übermittelten Inhalte geeignet ist.

III. BESONDERER TEIL: IT-WARTUNG, BETREUUNG UND SERVICE LEVEL AGREEMENTS (SLA)

§ 8 Gegenstand der IT-Wartung (Maintenance)

8.1 Soweit vereinbart, erbringt Syntico präventive, systematische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Funktionsbereitschaft der IT-Infrastruktur oder Software.

8.2 Hierzu gehört die turnusmäßige Einspielung von Security-Patches, Bugfixes und Standard-Updates (Minor Releases) der jeweiligen Hersteller.

8.3 Upgrades (Major Releases) sind nicht Gegenstand der regulären IT-Wartung, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart.

8.4 Syntico schuldet im Rahmen der Wartung von Drittanbieter-Software keinen bestimmten Erfolg hinsichtlich der Mängelfreiheit des vom Dritthersteller entwickelten Codes, sondern die fachgerechte Installation nach den Regeln der Technik.

§ 9 Gegenstand der IT-Betreuung und des Supports (Helpdesk)

9.1 Soweit vereinbart, erbringt Syntico reaktive Unterstützungsleistungen bei Systemstörungen oder Anwenderfragen.

9.2 Diese Betreuungsleistungen werden dogmatisch als Dienstvertrag erbracht. Syntico verpflichtet sich zum fachgerechten Bemühen um die Fehleranalyse und -beseitigung, schuldet jedoch nicht die tatsächliche Beseitigung der Störung, insbesondere wenn Inkompatibilitäten in Drittsoftware, Hardwaredefekte oder Fehlbedienungen die Ursache sind.

§ 10 Service Level Agreement (SLA), Reaktionszeiten und Fehlerklassen

10.1 Sofern nicht abweichend definiert, gelten die regulären Geschäftszeiten von Syntico (Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz in Dresden) als Servicezeit.

10.2 Störungsmeldungen werden durch Syntico nach billigem Ermessen eingestuft in: Priorität 1 (Kritisch/Betriebsverhindernd), Priorität 2 (Hoch/Betriebsbehindernd) oder Priorität 3 (Mittel/Gering).

10.3 Im SLA vereinbarte Reaktionszeiten definieren ausschließlich den Zeitraum zwischen dem ordnungsgemäßen Eingang einer reproduzierbaren Störungsmeldung und dem Beginn der Problembearbeitung. Der Ablauf ruht außerhalb der Servicezeiten.

10.4 Etwaig genannte Wiederherstellungszeiten (Resolution Times) dienen lediglich als unverbindliche Zielvorgaben (Best Effort).

10.5 Verfehlt Syntico eine garantierte Reaktionszeit schuldhaft, wird ein Service Credit in Höhe von 5 % der für den Monat fälligen Wartungsgrundvergütung pro angefangener Stunde Überschreitung (maximal 20 %) gewährt. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung abgegolten, es sei denn, Syntico handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Stand: 11.04.2026